Die Arbeitsschutzbelehrung gewährleistet, dass der Arbeitnehmer über mögliche Gefahren im Betrieb und deren Folgen informiert wird. Im Rahmen der Arbeitsschutzbelehrung wird auf Gefahren durch Maschinen, Arbeitsvorgänge, Chemikalien usw. hingewiesen. Des weiteren werden dem Arbeitnehmer die in Frage kommenden Gesetze erläutert. Auf notwendige Schulungen wird in der Arbeitsschutzbelehrung auch hingewiesen. Der Gesetzgeber schreibt nach Absolvierung der Belehrung für jeden Arbeitnehmer einen Nachweis über die Arbeitsschutzbelehrung vor. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so kann dies empfindliche Geldbußen zur Folge haben.
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Gesetzliche Grundlage:
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsschutzbelehrung ist in § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geregelt. § 12 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes besagt folgendes:
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“
Ziel der Arbeitsschutzbelehrung:
Alle Arbeitnehmer sollen durch die Arbeitsschutzbelehrung in Kenntnis gesetzt werden, so dass diese selbstständig Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen erkennen und darauf hin die erforderlichen Schutzmaßnahmen einleiten können. Dabei sollten die Arbeitnehmer die folgenden Prämissen erfüllen:
- Der Arbeitnehmer sollte eine geeignete Tätigkeit ausführen. D.h. die Tätigkeit sollte seiner Berufserfahrung und seiner Ausbildung entsprechen.
- Der Mitarbeiter sollte ausreichend motiviert sein, um sich der Arbeitsschutzbelehrung entsprechend zu verhalten.
Vorteile für den Arbeitgeber:
- eine höhere Qualitätssicherung und bessere Arbeitsergebnisse sind gewährleistet
- der Arbeitnehmer wird zur Einhaltung von Vorschriften erzogen
- weniger arbeitsbedingte Arbeitsausfälle und Unfälle
- die Arbeitsmittel werden effektiver eingesetzt
- die Arbeitszufriedenheit steigt
Wer darf die Belehrung durchführen?
Nach dem Gesetzestext ist die Belehrung vom Arbeitgeber durchzuführen. Falls dieser die dazu notwendige Qualifikation nicht besitzt, so kann der Arbeitgeber auch eine fachlich geeignete Person benennen, welche die Arbeitsschutzbelehrung durchführen kann. Die Verantwortung für eine korrekte Umsetzung der Belehrung bleibt allerdings beim Arbeitgeber. D.h. der Arbeitgeber darf nur fachlich geeignetes Personal zur Durchführung der Belehrung einsetzen. Fachlich geeignet heißt nicht nur das derjenige der die Belehrung durchführt das notwendige Fachwissen besitzt, sondern dass diese Person sich auch entsprechend artikulieren kann, damit die Mitarbeiter die Belehrung auch verstehen.