Wer trägt die Kosten für Mietvertrag bzw. Mietvertragserstellung

Bei der Erstellung eines Mietvertrages können Kosten anfallen, insbesondere, wenn beispielsweise ein Anwalt mit der Vertragserstellung beauftragt wird. Gerne versuchen Vermieter die Kosten für den Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen. Diese Praktiken sind allerdings rechtlich nicht zulässig.


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Somit sind auch vertragliche Vereinbarungen in einem Mietvertrag bezüglich eines Entgelts für die Mietvertragserstellung ungültig, da der Mieter durch diese nach § 307 Abs. 1 unangemessen benachteiligt wird. Oft liest man auch Inserate bei denen für die Vermittlung von einer Wohnung ein Entgelt für die Erstellung des Mietvertrages verlangt wird, obwohl es sich bei dem Wohnungsvermittler nicht um einen Makler nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz handelt. Hinter solchen Inseraten stecken oft Hausverwaltungsfirmen, die mit der Vermittlung der Wohnung im Namen des Eigentümers beauftragt sind.

Kosten für Mietvertrag bzw. Mietvertragserstellung und Mietvertragserrichtung

Ob die Kosten für den Mietvertrag rechtmäßig erhoben werden dürfen, hängt von der Art des Hausverwalters ab. In der Regel wird ein Hausverwalter nicht mit der Vermietung einer Wohnung beauftragt, da dieser nach dem Wohnungseigentumsgesetz die technische Verwaltung der Wohnung regelt. Ein gewöhnlicher Verwalter hat keinen Anspruch auf die Entrichtung eines Entgelts für die Kosten des Mietvertrages, da dieser nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetztes ist.


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Anders verhält sich der Fall, wenn der Verwalter regelmäßig im Sinn des Wohnungsvermittlungsgesetztes Wohnungen verwaltet und vermittelt. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz §1 (1) ist derjenige Wohnungsvermittler, der den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Allerdings wird diese Regelung durch §2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes eingeschränkt: §2 Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist.

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