Dämmung oberste Geschoßdecke

Die Dämmung der obersten Geschoßdecke bietet bei nicht ausgebauten Dachgeschoßen ein enormes Energieeinsparungspotential. Auch der Gesetzgeber schreibt in der EnEv 2009 vor, dass nicht begehbare Geschoßdecken Wärmegedämmt sein müssen. Ausgenommen aus dieser Vorschrift sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilien Häuser. Allerdings ist im Falle eines Verkaufs der Käufer des Objektes verpflichtet, die Dämmung der obersten Geschoßdecke innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf vorzunehmen. Die Dämmung der obersten Geschoßdecke kann von oben oder unten erfolgen. Eine Dämmung von unten bedeutet, dass sich die Wohnraumhöhe um die Dicke der Dämmschicht reduziert. Deshalb ist eine Dämmung der obersten Geschoßdecke von oben in den meisten Fällen ratsam.


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Dadurch dass bei einer Dämmung von oben die Dämmschicht meist dicker ausgelegt werden kann, ist das Energieeinsparungspotential bei dieser Art von Wärmedämmung größer. Der Gesetzgeber schreibt vor dass der U-Wert bei der Dämmung der obersten Geschoßdecke mindestens 0,30 W/m2K beträgt. Es ist allerdings empfehlenswert den auch bei Altbauten auf den Wärmeschutzwert für Neubauten von U = 0,17 W/m2K zu erreichen, da dies in den meisten Fällen mit einem vertretbaren finanziellen Mehraufwand zu erreichen ist. In den meisten Fällen ist eine Dämmschicht von 160mm Stärke (WLG 035) ausreichend um den Wärmedämmwert von einem Neubau zu erreichen. Allerdings sollte man bei der Dämmung der obersten Geschoßdecke in jedem Fall einem Fachmann zu Rat ziehen, da in vielen Fällen das Einbringen einer Dampfsperre bzw. einer Dampfbremse sehr empfehlenswert ist.