Streichen bei Auszug: Gesetz u. Pflicht

Viele Mieter werden sich fragen, ob sie die gemietete Wohnung nach dem Auszug streichen müssen. Das Mietrecht gibt zwar vor, dass man die Wohnung nach dem Auszug streichen muss. Allerdings ist diese Vorgabe an einige Voraussetzungen geknüpft.
Werbung


Werbung

  • So muss der Mietvertrag eine gültige Klausel beinhalten, die den Mieter zum Streichen der Wohnung bzw. Schönheitsreparaturen verpflichtet.
  • Der Bundesgerichtshof hat die Position der Mieter gestärkt, in dem er bestimmte Fristen vorgegeben hat, nach deren Verstreichen, die Wohnung bei Auszug gestrichen werden muss.
  • Auch bei der Farbauswahl hat der BGH ein Urteil zu Gunsten der Mieter getroffen. Die Wohnung muss nicht in jedem Fall in weißer Farbe gestrichen werden.
  • Andere Farben sind auch denkbar, wenn eine rasche Weitervermietung durch die Farbe gewährleistet ist..

 

Ist Streichen beim Auszug notwendig?

Natürlich lassen die oben angeführten Punkte zum Teil immer noch reichlich Spielraum für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter bezügliche des Streichens bei Auszug aus der Wohnung. Im Zweifelsfall ist es daher ratsam, sich bei einem Anwalt genau über die rechtliche Situation zu informieren. Wenn Ein Mietvertrag Klauseln enthält, die den Vermieter durch starre Zeitvorgaben bzw. Fristen beim Streichen der Wohnung unangemessen beeinträchtigen, so sind diese in der Regel ungültig. Folgende Fristen wurden vom BGH für das Streichen der Wohnung für angemessen befunden: Bäder Küchen und Duschen sind demnach alle 3 Jahre zu streichen, während für Schlafzimmer, Wohnzimmer WCs und Flure eine Frist von 5 Jahren gilt. Für andere Räume hat das BGH eine Frist von 7 Jahren vorgegeben.


Werbung

Wenn die angegebenen Fristen nicht abgelaufen sind, brauchen die Räume nicht gestrichen zu werden, auch wenn ein Auszug aus der Wohnung bevor steht. Selbst wenn in den Räumen Gebrauchsspuren zu finden sind, muss man diese beim Auszug nicht streichen, vorausgesetzt, die Frist ist nicht abgelaufen und die Gebrauchsspuren entsprechen den vertraglich vorgegebenen Abnutzungserscheinungen bzw. normalen Abnutzungserscheinungen.

 

Liegt allerdings die Abnutzung über den normalen Verhältnissen, so muss man beim Auszug aus der Wohnung streichen bzw. wenn möglich die Gebrauchsspuren ausbessern. Häufig ist es möglich das man nur die Gebrauchsspuren ausbessern kann und beim Auszug nicht gleich die ganze Wohnung streichen muss. Bezüglich der Farbe hat man nach dem BGH – Urteil mehr Gestaltungsspielraum. Die Wohnung muss beim Auszug nicht unbedingt weiß gestrichen werden. Es kann sogar sein, wenn der Vertrag eine Klausel enthält, dass die Wohnung beim Auszug in der Farbe weiss gestrichen werden muss, dass die gesamte Klausel ungültig ist, und dass man die Wohnung überhaupt nicht streichen muss. Vertragsklauseln bezüglich der Farbe sind nach dem Urteil nur wirksam, wenn diese sich ausschließlich auf den Auszugszeitpunkt beziehen und dem Mieter einen Gestaltungsspielraum geben.


Werbung

 

Alle Angaben ohne Gewähr! Die rechtliche Position sollte man in jedem Fall von einem Anwalt abklären lassen, der den Mietvertrag genau auslegen kann.