Für die Abrechnung der Heizkosten gelten die gleichen formellen Anforderungen, wie für die Betriebskostenabrechnung. Zu den Mindestanforderungen, die an die Nebenkostenabrechnung bzw. an die Heizkosten – Abrechnung gestellt werden gehören folgende Punkte: 1. Der genaue Abrechnungszeitraum muss angegeben werden.
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Nebenkosten Heizkosten, Betriebskosten
1.Der Vermieter muss die Heizkosten einmal im Jahr abrechnen, wobei der Abrechnungszeitraum 12 Monate betragen muss. Die Heizkostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorgelegt werden.
2. Die Heizkostenabrechnung muss klar aufgeschlüsselt sein. D.h. es sind die Verbrauchseinheiten aller Heizungszähler aufzuführen und dann gemäß der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen nach einem Verteilungsschlüssel aufzuschlüsseln. Eine pauschale Abrechnung der Heizkosten ohne Verteilungsschlüssel ist unzulässig. Die Nebenkostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein.
3. Die Heizkostenabrechnung muss eine Aufstellung der Gesamtkosten enthalten. Alle Verrechnungspositionen sind genau zu bezeichnen, wobei auch die Einnahmen und die Ausgaben aufzuführen sind. Es dürfen nur die verbrauchten Brennstoffe in der Heizkostenabrechnung aufgeführt werden.
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4. In der Nebenkostenabrechnung müssen auch eventuelle Vorauszahlungen des Mieters aufgeführt werden. Generell gilt für die Abrechnung der Heizkosten bzw. der Nebenkosten, dass diese für einen durchschnittlich gebildeten Menschen verständlich verfasst sein sollte. Der Vermieter unterliegt der Beweislast für die verbrauchten Betriebsstoffe. Der Mieter wiederum hat kein Recht die Heizkostenabrechnung pauschal anzuzweifeln. Er muss klare Fehler in der Abrechnung im Streitfall aufführen. Wenn die Nebenkostenabrechnung Fehler enthält, so kann der Mieter dies innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Rechnung bemängeln. Hinweis: Für eventuelle Fehler in der obigen Ausführung wird keine Haftung übernommen.