Kosten der Nebenkostenabrechnung

Die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten beinhalten gemäß Anlage 3 zu 27 der II. Berechnungsverordnung 17 unterschiedliche Positionen, die umlagefähig sind. die Nebenkosten müssen nur dann gezahlt werden, wenn dies im Mietvertrag klar geregelt ist. Beim Erstellen der Nebenkostenabrechnung können auch Kosten anfallen, wenn diese beispielsweise durch eine Hausverwaltung erstellt wird.


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Häufig kommt es wegen den Kosten der Nebenkostenabrechnung zum Streit, da diese auf die Nebenkosten umgelegt werden. Eine Umlegung der Kosten für die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter ist in der Regel nicht zulässig, da diese zu den Verwaltungskosten zählen und damit schon in der Grundmiete enthalten sind. Insbesondere wenn es sich um Wohnanlagen handelt in denen sich sowohl Eigentumswohnungen als auch Mietwohnungen befinden. Die Eigentümer müssen natürlich für die Kosten der Nebenkostenabrechnung aufkommen, während die Erstellungskosten bei den Mietern schon in der Miete enthalten sind.

Kosten Nebenkostenabrechnung

Vereinbarungen bei denen extra aufgeführte Verwaltungskosten vom Mieter zu tragen sind, sind im Regelfall ungültig. Wenn die Verwaltungskosten als gleichbleibender periodischer Betrag zur Grundmiete addiert werden, können diese unter Umständen in eine Vereinbarung aufgenommen werden.


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Folgende Kosten der Nebenkostenabrechnung sind umlagefähig:

  • Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks wie die Grundsteuer sind umlagefähig.
  • Auch die Kosten für die Wasserversorgung wie die Grundgebühren, der Wasserverbrauch, Wasseraufbereitungskosten und die Wartung der Wasserzähler können auf die Miete umgelegt werden.
  • Ebenfalls umlegen kann man die Kosten für die Entwässerung von Grundstück und Haus.
  • Die Heizkosten und die Kosten für die Wartung der zentralen Heizungsanlage, der Brennstoffverbrauch, Betriebsstromkosten, die Kosten für das Erstellen der Heizkostenabrechnung, die Kosten für den Schornsteinfeger, Prüfgebühren und Gebühren für den Wärmemessdienst sind umlagefähig.
  • Die Warmwasserkosten wie Wassererwärmung, Wasserverbrauch, Wartungskosten oder Versorgung mit Fernwärmewasser sind umlagefähig.
  • Auch die Kosten für verbundene Warmwasserheizungsanlagen können auf die Miete umgelegt werden.
  • Die Kosten für Personen / Lastenaufzüge wie Betriebsstrom oder Prüfungs- und Wartungskosten dürfen ebenfalls umgelegt werden.
  • Auch die Kosten für die Straßenreinigung und Müllabfuhr können in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden, wenn diese Tätigkeiten durch ein Unternehmen oder vom Vermieter selber durchgeführt werden.
  • Ebenfalls darf der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die Kosten für die Hausreinigung und regelmäßige Schädlingsbekämpfung aufführen.

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  • Auch die Kosten für die Gartenpflege sind umlagefähig, wenn die Anlagen allen Mietern zugänglich sind.
  • Die Stromkosten für die Beleuchtung sind für gemeinsam genutzte Bereiche ebenfalls umlagefähig.
  • Die Kosten der regelmäßigen Reinigung der Schornsteine können auch in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden.
  • Versicherungskosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen mit Ausnahme von Rechtschutz- Mietausfall und Hausratversicherungen sind umlagefähig.
  • Die Hausmeisterkosten sind auch umlagefähig wenn diese bei anderen Positionen in der Nebenkostenabrechnung noch nicht aufgeführt wurden.
  • Die Kosten und Gebühren die für eine Gemeinschaftsantenne oder einen Kabelanschluss laufend anfallen wie z.B. Grundgebühren oder Strom- und Wartungskosten dürfen ebenfalls in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden.
  • In Mietshäusern mit Gemeinschaftswaschmaschinen sind die Kosten für den laufenden Betrieb und die Wartung umlagefähig.
  • Sonstige umlagefähige Kosten müssen im Mietvertrag einzeln aufgeführt werden. Einmalige Reparaturkosten dürfen in der Regel nicht in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr!