Grundsteuerreform 2022 – Was ändert sich für Eigentümer?

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Die Grundsteuerreform geschah auf Initiative des Bundesverfassungsgerichts, das die bis dato gültige Regelung als verfassungswidrig eingestuft hatte, denn diese verstoße gegen das im Grundgesetz verbriefte Gleichheitsgebot.

Rund 35 Millionen Eigentümer sind für die Neubewertung der Grundsteuer angehalten, bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung über die elektronische Plattform Elster abzugeben. Verlangt wird die Angabe folgender Eckdaten:

  • Lage des Grundstücks
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert
  • Art des Gebäudes
  • Wohnfläche
  • Baujahr

Bildquelle: https://images.unsplash.com/photo-1618300373424-9c36f99f6ce0?ixlib=rb-1.2.1&ixid=MnwxMjA3fDB8MHxwaG90by1wYWdlfHx8fGVufDB8fHx8&auto=format&fit=crop&w=1134&q=80

Warum die Reform?

Was Eigentümer wissen sollten: Kernproblem der bisher gültigen Grundsteuer war gewesen, dass der für die Ermittlung der Grundsteuer herangezogene Einheitswert auf hoffnungslos veralteten Werten basierte. In Westdeutschland stammen die Daten aus dem Jahr 1964 und in Ostdeutschland sogar aus dem Jahr 1935.

Zwar sah der Gesetzgeber bei der Taxierung des Einheitswertes eine regelmäßige Neujustierung des Grundstückswertes im 6-Jahre-Rhythmus vor. In der Praxis geschah allerdings wenig, sodass sich die Höhe der Grundsteuer eher willkürlich entwickelte und zunehmend den Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert verlor.

Was verändert sich durch die Reform?

Mit der Grundsteuerreform wird der bisherige Einheitswert, der neben der Steuermesszahl und dem Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer verwendet wurde, durch den Grundsteuerwert ersetzt. Dieser soll den tatsächlichen, aktuellen Wert des Grundstücks und der Gebäude als Basis für die Berechnung der Grundsteuer im Gegensatz zum obsoleten Einheitswert abbilden.

Die an das Finanzamt übermittelten Daten zum Grundstück und zu den Gebäuden sind die Grundlage für die neue Berechnung. Zugleich wird die Steuermesszahl für die Wertermittlung der Grundsteuer zugunsten des neuen Grundsteuerwertes weniger stark gewichtet. Der von den Gemeinden festgelegte Hebesatz bleibt.

Werden Geschäftsgrundstücke vermietet, gilt zukünftig für die Berechnung der Grundsteuer ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kommt es ebenfalls zu Vereinfachungen durch eine neu eingeführte standardisierte Bewertung der Flächen und Hofstellen.

Wie bei der Vorgängerregelung soll die Neubewertung von Grundstücken in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden und diesmal tatsächlich erfolgen:

Neue Grundstücksklasse C

Bisher wurden die Grundstücke für die Berechnung der Grundsteuer in die Kategorien A für Agrarbetriebe und B für (anderweitig) bebaute Grundstücke eingeteilt. Mit der Reform der Grundsteuer kommt die neue Kategorie C hinzu, die sich auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke bezieht.

Sie soll Kommunen die Möglichkeit für Aufschläge bei der Steuerlast durch eine Anhebung des Hebesatzes verschaffen und Eigentümern, die ihr Grundstück brachliegen lassen, zur Bebauung motivieren. Erklärtes Ziel der Reform ist die Schaffung neuen Wohnraums und eine Vermeidung von Grundstücksspekulationen.

Keine Einheitlichkeit durch Öffnungsklausel

Wichtig zum Verständnis der Grundsteuerreform ist die sogenannte Öffnungsklausel, die es Bundesländern ermöglicht, ein eigenes Grundsteuermodell zu entwickeln. Die Klausel war ein Kompromiss, um das Gesetz im Bundesrat durchzubringen. Schließlich lassen sich die Bundesländer, deren Städte und Gemeinden auf die Einnahmen der Grundsteuer angewiesen sind, nicht gern in ihr Hoheitsgebiet hineinreden.

Dadurch entsteht gerade deutschlandweit ein Flickenteppich. Während Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen eine eigene Grundsteuerreform verabschiedet haben, nutzen das Saarland und Sachsen zwar weitgehend das Bundesgesetz, aber haben ein eigenes System zur Ermittlung der Steuermesszahlen eingeführt.

Wer profitiert von der Grundsteuerreform?

Die Menge der kommunalen Einnahmen durch die Grundsteuer soll nach dem Willen der an dem neuen Gesetz Beteiligten konstant bleiben. Die durch die Reform hervorgerufenen Veränderungen bei der Steuerlast stellen somit ausschließlich Verschiebungen dar. Experten gehen davon aus, dass die Grundsteuer durch die konsequente Orientierung am Grundstückswert ausgerichtete Reform in boomenden Regionen anziehe und in Krisengebieten sinke. Mieter mit einer Wohnung in bester Innenstadtlage müssen ebenfalls mit steigenden Mieten rechnen.

Von der Steuerpflicht befreit bleiben hingegen weiterhin Kirchen und andere Religionsgemeinden, Einrichtungen für Gesundheit, Bildung und Wissenschaften sowie Kulturgüter und gemeinnützige Grünanlagen.